Satzung

Satzung des MV „Uckermark“ Prenzlau e.V. im ADAC

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Motorsportclub Uckermark Prenzlau wurde am 02.07.1957 als Mitglied des ADMV der DDR gegründet. Er hat seinen Sitz in 17291 Prenzlau.

Der MC „Uckermark“ Prenzlau wurde am 06.08.1990 unter der lfd. Nr. 47/90 des Kreisregisters des Kreisgerichtes Prenzlau als MC „Uckermark“ Prenzlau e.V. im ADMV registriert.

Nach Kündigung der Mitgliedschaft im ADMV der DDR wurde der MC am 30.03.1993 als Mitglied des ADAC aufgenommen und trägt seit dieser Zeit den Namen:

MC „Uckermark“ Prenzlau e.V. im ADAC

II. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

I. Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

II. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sportlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.

III. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.

IV. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

V. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen.

VI. Der Club ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Mitgliedschaft

I. Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.

II. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter.

III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

IV. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

§ 4 Aufnahmen

I. Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindesten zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens 20,00 € (Zwanzig Euro) betragen. Kinder bis 18 Jahren sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:

a) bei Ende der Mitgliedschaft durch Tod,
b) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt oder
c) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint

III. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. ber den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung . Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge mit Inhaltsangabe,
h) Verschiedenes

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreis die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Berlin-Brandenburg. Stimmenübertragung ist unzulässig.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen
behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzettel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderung,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Clubs.

II. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzende eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

I. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

§ 11 Der Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der Vorsitzende
  2. der Stellvertretende Vorsitzende
  3. der Sportleiter
  4. der Schatzmeister
  5. der Schriftführer
  6. der 1.Sportwart
  7. der 2.Sportwart

II. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Der Stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu vertreten.

III. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

V. Die Mitglieder des Vorstandes könne nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführt. Wiederwahl ist zulässig.

VI. Die Zusammenlegung der Vorstandsämter ist nicht zulässig.

VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse der Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Berlin-Brandenburg oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer des Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

VIII. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, den jeweiligen Nachfolger im frei gewordenen Amt aus ihren Reihen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied zu bestimmen.

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung könne nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Auflösung

I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettung GmbH München zur unmittelbaren und ausschließlichen Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Prenzlau (Sitz des Ortsclubs)

Prenzlau, den 21. Januar 2017

Uwe Krüger | Vorsitzender
Reginald Tech | Stellvertretender Vorsitzender
Lutz Frenzel | Schatzmeister